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Mit dem neuen Gesetz zur Maklerprovision möchte der Gesetzgeber die Kaufnebenkosten beschränken und deutschlandweit eine gerechte Verteilung der Maklerkosten vorschreiben.

Wird ein Makler als Dienstleister für den Nachweis oder die Vermittlung eines Kaufvertrages tätig, erhält er nach erfolgreichem Abschluss des Kaufvertrages eine Maklercourtage. Wer die Provision beim Kauf einer Immobilie entrichtet, wird in der Praxis aktuell noch unterschiedlich geregelt: Es gibt die Verkäuferprovision, auch Innencourtage genannt, die vom Verkäufer getragen wird, und die Käuferprovision, auch unter Außencourtage bekannt, die vom Käufer getragen wird. In einigen Bundesländern ist es bereits jetzt üblich, dass die Provision zwischen Eigentümer und Käufer geteilt wird, also sowohl eine Käufer- als auch eine Verkäufercourtage erhoben wird. In Bayern gilt diese Regelung bereits schon jahrelang. Auch die Höhe der Provision ist beim Immobilienkauf regional unterschiedlich, daher kann immer nur von einer in der Region üblichen Provision gesprochen werden. Die Höhe beträgt im Regelfall zwischen 3 % und 6 % der Kaufpreissumme zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Diese Handhabe wird sich durch die Reform der Maklerprovision künftig ändern.

Was ändert sich durch das neue Gesetz?

Ist der Makler für beide Parteien (Käufer und Verkäufer) tätig und schließt mit beiden Parteien einen Maklervertrag, was dem Regelfall entspricht, teilen sich ab Inkrafttreten des Gesetzes beide Parteien die Maklercourtage zu gleichen Teilen.
In Ausnahmefällen kann es sein, dass der Makler ausschließlich für eine Partei tätig ist. Dann ist diese allein courtagepflichtig, hat aber die Möglichkeit, mit der anderen Partei eine Erstattung der Courtage zu vereinbaren. Die Erstattung der Provision darf jedoch 50 % der Provision nicht überschreiten. Der Auftraggeber des Maklers zahlt in diesem Fall also mindestens die Hälfte der Courtage.
Außerdem gilt für Maklerverträge ab Inkrafttreten des Gesetzes die Textformerfordernis. Bisher war der Abschluss eines Maklervertrages auch durch konkludentes Handeln, also eine durch schlüssiges Verhalten zum Ausdruck gebrachte Willenserklärung, möglich.

Für wen gilt dieses Gesetz?

Das Gesetz gilt, sofern der Makler ein Unternehmer und der Käufer eine natürliche Person ist. Außerdem trifft es für Wohnungen und Einfamilienhäuser zu. Dazu zählen beispielsweise auch Doppelhaushälften oder Reihenhäuser.

Wann wird das Gesetz in Kraft treten?

Das neue Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser wurde am 23.06.2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und wird nach Ablauf einer sechsmonatigen Übergangsfrist am 23.12.2020 in Kraft treten.

Was ist der Hintergrund der Gesetzesänderung?

In fünf Bundesländern ist aktuell eine reine Käufercourtage üblich. Der Gesetzgeber möchte mit dem neuen Gesetz die Kaufnebenkosten beschränken und eine gerechte Verteilung der Maklerkosten bundeseinheitlich vorschreiben.

Was bedeutet das für Sie?

Zukünftig werden Sie bei Wich Immobilien im Regelfall sowohl als Verkäufer als auch als Käufer eine Maklercourtage in Höhe von 3,57 % – 4,76 % inkl. gesetzlicher Mehrwertsteuer zahlen.

Wir arbeiten nach dieser Reform bereits seit Beginn. Als neutraler Vermittler bieten wir Ihnen als Verkäufer und als Käufer professionelle und umfangreiche Beratungs- und Betreuungsleistungen. Wir freuen uns auf Sie!