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Wenn Schnee gefallen ist, sieht das zwar schön aus. Es bedeutet für Hauseigentümer und Mieter aber auch viel Arbeit. Morgens nach dem Aufstehen heißt es dann erst einmal: Schneeräumen.

Der Zugang zum Haus muss von der weißen Pracht befreit werden. Auch öffentliche Gehwege müssen von den Anwohnern schnee- und eisfrei gehalten werden. Sonst drohen bei einem Unfall Schadenersatzforderungen. Doch wann muss überhaupt geräumt sein? Muss man nachts aufstehen, nur um den Schnee wegzuschaufeln?

Grundsätzlich sind Grundstückseigentümer und Vermieter für die Beseitigung von Schnee und Eis verantwortlich. Die sogenannte Verkehrssicherungspflicht zwingt den Eigentümer, sein Grundstück und die angrenzenden öffentlichen Gehwege schnee- und eisfrei zu halten, damit Passanten nicht ausrutschen und sich verletzen können.

Schneeräumen ist nichts für Langschläfer

Die detaillierten Vorgaben, wann, wo und wie zu räumen ist, finden Sie in den Ortssatzungen der Städte und Gemeinden. Sie sind allerdings nicht einheitlich. In den meisten Kommunen beginnt die Streupflicht morgens um sechs und sieben Uhr und endet abends um 21 Uhr. An Sonn- und Feiertagen beginnt sie ein bis zwei Stunden später. Während des gesamten Zeitraums müssen der ans Grundstück grenzende Gehweg und der Zugang zum Hauseingang in einer Breite von 1,20 bis 1,50 Metern geräumt sein. Für die Wege zu Mülltonnen oder Parkplätzen genügt schon ein schmaler eisfreier Pfad von rund einem halben Meter Breite. Bei anhaltendem Schneefall muss im Laufe des Tages auch mehrfach gefegt und gestreut werden.

Streupflicht: kein Salz verwenden

Als Streumittel empfiehlt der Mieterschutzbund in Hamburg Split oder Asche. Das Ausbringen von Streusalz sei vielerorts nur den Stadtreinigungen erlaubt – auch wenn es in Baumärkten Privatpersonen zum Verkauf angeboten werde. Wer dennoch Streusalz verwende, müsse mit einer Geldbuße rechnen. Auch Vermieter könnten für ihre Mieter, die der Streupflicht mit Salz nachgehen, haftbar gemacht werden, warnt der Mieterschutzbund. Ungeeignet als Streumittel sind auch Hobelspäne. Das erklärt die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und verweist auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm. Rutscht ein Passant aus, muss der Hauseigentümer den Schaden bezahlen. Ein Sachverständiger hatte für den Prozess festgestellt, dass Hobelspäne sich mit Feuchtigkeit vollsaugen und rutschig werden.

Im verhandelten Fall wurde der verunglückten Passantin allerdings eine Mitschuld von 50 Prozent auferlegt. Sie sei auf einer erkennbar nicht ausreichend gestreuten Fläche gestürzt. Damit habe sie selbst die gebotene Vorsicht außer Acht gelassen.

Haftung im Schadensfall

Ein einfaches Warnschild mit dem Schriftzug “Privatweg – Betreten auf eigene Gefahr” entbindet nicht von der Pflicht zum Winterdienst. Es verlangt von Passanten lediglich eine besondere Vorsicht, was im Schadensfall vor Gericht wichtig sein kann, wenn es um das Mitverschulden des Geschädigten geht. Kommt es wegen verletzter Räum- und Streupflicht zu einem Unfall, hat dieser nämlich Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadenersatz. “War der Mieter zum Winterdienst verpflichtet, hilft ihm eine private Haftpflichtversicherung. Ist der Vermieter seiner Verpflichtung, Eis und Schnee zu räumen, nicht nachgekommen, tritt die Haus- und Gebäudeversicherung ein”, so der Deutsche Mieterbund (DMB). Allerdings müssen auch die Fußgänger selbst aufpassen, wenn die Witterungsverhältnisse Glätte vermuten lassen. Deshalb kann der Verunglückte nach Urteil des Thüringer OLG auch nur 50 Prozent des erlittenen Schadens geltend machen.

Vermieter kann Pflicht zum Schneeräumen auf Mieter übertragen

Hauseigentümer können ihre Verkehrssicherungspflicht auch auf Dritte übertragen. In Mehrparteienhäusern übernimmt die Schneeräumung meist ein Hausmeister oder ein gewerblicher Winterdienst. “Mieter können zu diesen Winterpflichten nur herangezogen werden, wenn dies von Anfang an im Mietvertrag so wirksam vereinbart ist”, informiert der DMB. Die Pflicht kann auch über die allgemeine Hausordnung auf die Mieter übertragen werden, sofern diese ausdrücklich Bestandteil des Mietvertrags ist.

Unzulässig ist es aber, Räum- und Streupflicht nur auf bestimmte Mieter zu übertragen. Legt ein Mietvertrag beispielsweise fest, dass nur die Bewohner der Erdgeschosswohnungen streuen müssen, ist dies nach Meinung des Amtsgerichts Köln eine “unangemessene Benachteiligung” der dort lebenden Mieter. Eine solche Klausel ist deshalb unwirksam.

Vermieter muss Erledigung der Räum- und Streupflicht kontrollieren

Ohnehin ist der Vermieter als Eigentümer nie ganz von allen Pflichten befreit. Er muss kontrollieren, ob die Mieter ihrer Streu- und Räumpflicht auch nachkommen und sie gegebenenfalls abmahnen, wenn sie dies nicht tun. Kommt der Vermieter seiner Prüfpflicht nicht nach, kann auch er bei einem Unfall schadenersatzpflichtig werden. Nicht abschließend juristisch geklärt ist, wer das Material für die Räumung – Streumittel, Eimer und Schaufel – anschaffen und bezahlen muss. Der DMB sieht hier den Vermieter in der Pflicht. “Er muss Streumittel und Arbeitsgeräte, wie Schneeschaufel und Besen, zur Verfügung stellen.” Ein höchstrichterliches Urteil zu dieser Frage gibt es aber nicht. Um Streit vorzubeugen, sollte die Frage, wer die benötigten Arbeitsmittel kaufen muss, ebenfalls im Mietvertrag geklärt sein.

Was ist bei der Räumpflicht verhältnismäßig?

Egal, ob sie vom Mieter oder Eigentümer zu erfüllen ist: Die Verkehrssicherungspflicht und mit ihr auch die Räum- und Streupflicht unterliegt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Naumburg besteht die Räumpflicht beispielsweise nicht während anhaltenden Schneefalls und beginnt auch nicht unmittelbar danach. Die zum Winterdienst verpflichtete Partei dürfe demnach eine halbe Stunde lang abwarten, ob noch weiterer Schnee fallen wird. (AZ: 5 U 86/06)

Weil Gerichtsurteile immer Einzelfallentscheidungen sind, wird von verschiedenen Richtern der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit leider auch unterschiedlich bewertet. Eine einheitliche Rechtsprechung hierzu gibt es nicht. So urteilte das OLG Saarbrücken, dass auch bei anhaltendem Eisregen die Streupflicht für den Hauseigentümer bestehen bleibt, wenn sich dadurch die Gefahr eines Ausrutschens zumindest verringern lasse (AZ: 1 U 630/98).

Bei Abwesenheit Vertretung für das Schneeräumen besorgen

Einig sind sich die Gerichte hingegen in der Bewertung, dass Abwesenheit – zum Beispiel wegen einer Urlaubsreise – die Anwohner nicht von ihrer Räum- und Streupflicht befreit. Wer in den Skiurlaub fährt, muss sich zuvor eine Vertretung besorgen, die für ihn einspringt, falls Schnee fällt.

Dasselbe gilt grundsätzlich auch, wenn man wegen Krankheit oder Alter nicht mehr den Schneeschieber schwingen kann. Ist es aber unmöglich, eine Vertretung zu finden, ist man laut Landgericht Münster wegen “Unmöglichkeit” von der Räum- und Streupflicht befreit. Im beurteilten Fall hatte sich der Gesundheitszustand eines Schwerbehinderten so verschlechtert, dass er selbst nicht mehr räumen konnte. Aus wirtschaftlichen Gründen fand sich für das kleine Grundstück auch kein gewerblicher Winterdienst (AZ: 8 S 263/05). Die wichtigsten Ausnahmen von der Räum- und Streupflicht haben wir für Sie noch einmal kurz zusammengefasst.

Verwendete Quellen:
https://www.t-online.de/heim-garten/wohnen