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Die Spekulationssteuer

Spekulationssteuer bei Immobilien

Entsteht ein Gewinn aus privaten Veräußerungen oder Einkünften aus Kapitalanlagen und Wertpapieren, muss dieser Gewinn nach §23 Einkommensteuergesetz (EstG) versteuert werden. Diese Versteuerung nennt man Spekulationssteuer.

Kauft man eine Immobilie als Altersvorsorge, Investition oder Vermögensanlage und verkauft diese mit einem Gewinn, so muss der Gewinn versteuert werden. Voraussetzung für die Versteuerung des Gewinns ist, dass die Immobilie nicht zur Selbstnutzung diente.

Die Spekulationssteuer fällt also nicht immer an.

1. Wann muss man „Spekulationssteuer“ zahlen?

  • Die Immobilie wurde ausschließlich vermietet und nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt.
  • Beim Verkauf der Immobilie wurde Gewinn erzielt.
  • Der Immobilienverkauf fand vor dem Ende der Spekulationsfrist von 10 Jahren statt. (Wurde die Immobilie mehr als 10 Jahre genutzt entfällt die Spekulationssteuer.)

Gut zu wissen!

Der Gewinn ergibt sich aus dem Verkaufspreis abzüglich des Einkaufspreises. Diese Different muss versteuert werden. Auf das Immobilieninventar, wie beispielsweise eine Einbauküche entfällt keine Steuer.

Besonderheit

Erbt man eine solche Immobilie, bei der bei Verkauf Spekulationssteuer anfallen würde, erbt man auch die Frist mit. Es zählt also das Kaufdatum der Immobilie und nicht der Zeitpunkt des Erbes. Gleiches gilt auch bei Schenkung.

Spekulationssteuer beim gewerblichen Verkauf

Grundsätzlich gilt: Wer innerhalb von fünf Jahren mindestens drei Immobilien kauft und wieder verkauft, gilt als gewerblicher Grundstückshändler und muss damit Spekulationssteuer zahlen. Um welche Objektart es sich handelt, Einfamilienhäuser, Mehrfamilienhäuser, etc., spielt hierbei keine Rolle.

Ausschlaggebend für einen gewerblichen Verkauf ist außerdem die Absicht des Eigentümers. Besteht ein enger Zusammenhang zwischen Baugenehmigung und Veräußerung eines Objekts, kann auch schon bei zwei Immobilien von einem gewerblichen Charakter ausgegangen werden.

Spekulationssteuer bei unbebauten Grundstücken

Da man unbebaute Grundstücke nicht bewohnen kann, gibt es beim Grundstücksverkauf keine Unterscheidung zwischen Fremd- und Eigennutzung. Bei einem Grundstücksverkauf muss in jedem Fall Spekulationssteuer gezahlt werden.